Schall- und Lärmschutz

Bei Neu- und Umbauten wird der Aussenlärmeinwirkung eine hohe Bedeutung beigemessen. Aber auch innerhalb von Gebäuden kommt dem Schallschutz zwischen den Einheiten hohe Bedeutung zu.

Was ist Lärmschutz?

Lärmschutz hat das Ziel, störende Geräusche innerhalb von Gebäuden durch geeignete Massnahmen zu bekämpfen. Lärmschutz soll das Wohlbefinden von Menschen in Bezug auf Lärm sichern. In dicht bevölkerten Zonen liegen Wohngebiete oftmals in direkter Nähe zu viel befahrenen Strassen, zu Gleisstrecken oder auch zu Restaurants- und
Industriebetrieben. Die Anforderungen an den Lärm- und Schallschutz sind in der Lärmschutzverordnung LSV des Bundes und in der Norm SIA 181:2006 «Schallschutz im Hochbau» geregelt.

Gesetzliche Grundlagen

Grundlagen für Bauprojekte

Während der Planungen müssen alle Fragen bezüglich Innen- und Aussenlärm geklärt werden. Bei Bauprojekten muss der Schallschutznachweis (Formular S), welcher den Schallschutz der einzelnen Gebäudeteile nach SIA 181 überprüft, sowie oft ein Lärmschutznachweis oder ein Lärmgutachten LSV der Bewilligungsbehörde vorgelegt werden.

Für die Geräusche von haustechnischen Anlagen und festen Einrichtungen müssen die Anforderungen nach SIA 181 erfüllt sein. Ebenso behandelt die Norm SIA 181 die Nachhallzeit in Unterrichtsräumen und Turnhallen, welche bei entsprechenden Bauprojekten ebenfalls berechnet werden müssen.

Für öffentliche Lokale (Restaurants, Bars, Diskotheken) müssen die zusätzlichen Anforderungen der entsprechenden Vollzugshilfe des Cercle Bruit (Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute) beachtet werden.

Messungen und Expertisen

Lärm- und Schallschutzmessungen

Bei Wohnbauten werden mehrheitlich bauakustische Messungen zwischen einzelnen Wohneinheiten und Messun-gen des Aussenlärmpegels im Zusammenhang mit Lärm aus Gastronomie, Industrie und Gewerbe sowie Verkehrslärm durchgeführt. Mit den Lärmmessungen kann überprüft werden, ob die Schallschutzanforderungen für Innen- und Aussenlärm eingehalten werden oder ob eine Lärmquelle die zulässigen Grenzwerte übersteigt. Durchgeführt werden:

  • Bauakustische Messungen im Rahmen von Bauabnahmen zur Qualitätssicherung (Luftschall und Trittschall)
  • Fenster- bzw. Fassadenmessungen zur Klärung von Aussenlärmeinwirkung
  • Bauakustische Messungen als Nachweis für das Bewilligungsverfahren
  • Expertisen, Lärm- und Schallmessungen zur Klärung von lärmrechtlichen Fragen
  • Trittschallmessungen von Geschossdecken oder Treppen
  • Luftschallmessungen von Trennwänden, Geschossdecken, Fassaden, Türen
  • Messung von haustechnischen Anlagen (Leitungsgeräusche, Sanitäre Anlagen, Lift etc.)
Ausführungs- und Abnahmekontrollen

Qualitätskontrollen

Im Rahmen der Qualitätsüberwachung werden während der Bauphase Ausführungs- und Abnahmekontrollen durchgeführt. Sehr oft werden die berechneten Grundlagen am fertig gestellten Bauwerk mittels bauakustischen Messungen überprüft. So können etwaige Planungs- oder Ausführungsfehler entdeckt und behoben werden. Für die bauenden Unternehmer und die Bauherren entsteht durch bauakustischen Messungen der Nachweis, dass die Anforderungen an den Schallschutz erfüllt sind.

Schallschutzanforderungen nach SIA 181
Schallschutzanforderungen in Wohnbauten

Schallübertragungen innerhalb von Wohneinheiten werden sehr individuell wahrgenommen und nur eine exakte Messung ergibt ein eindeutiges Ergebnis, ob die Anforderungen an den Schallschutz erfüllt sind. Ein guter Schallschutz hebt den Wohnkomfort und festigt den Wert einer Liegenschaft.

Für den Schallschutz innerhalb von Bauwerken verweist die Lärmschutzverordnung des Bundes (LSV) auf die Norm SIA 181 des Schweizerischer Ingenieur- und Architektenvereins (SIA). Die Norm definiert die Anforderungen an den Schallschutz im Gebäude gegenüber Aussen- und Innenlärm. Bei Innenlärm wird zwischen Luftschall (Benutzergeräusche, welche über die Luft übertragen werden) und Körperschall/​Trittschall (Benutzergeräusche, z. B. durch das Gehen, welche über Bauteile übertragen werden) unterschieden.


Tabelle: Auszug der Schallschutzanforderungen nach SIA 181:2006 abseits von Verkehrsträgern und störenden Betrieben.

Stufe Aussenlärm Luftschall (von innen gegenüber Nachbarswohnung) Trittschall (von Nachbarswohnung)
Stufe gering
Aussenlärm 26 dB
Luftschall (von innen gegenüber Nachbarswohnung) 47 dB
Trittschall (von Nachbarswohnung) 58 dB
Stufe mittel
Aussenlärm 31 dB
Luftschall (von innen gegenüber Nachbarswohnung) 52 dB
Trittschall (von Nachbarswohnung) 53 dB
Stufe hoch
Aussenlärm 36 dB
Luftschall (von innen gegenüber Nachbarswohnung) 57 dB
Trittschall (von Nachbarswohnung) 48 dB

Als belästigend können auch Geräusche sein, die beispielsweise von den Leitungssystemen oder Lüftungsanlagen hervorgerufen werden und nicht aus einer Nachbarwohnung stammen. Das Eruieren der Geräuschursache ist oftmals sehr schwierig bzw. eine schnelle Behebung nur selten möglich. Unsere Erfahrung zeigt, dass die Anwohner bei mo-dernen, gut schallgedämmten Gebäuden empfindlicher auf Geräusche aus haustechnischer Anlagen reagieren, da der Geräuschpegel im Gebäudeinnern sehr tief liegt und deshalb auch leise Geräusche hörbar werden.

Planungswerte, Immissionsgrenzwerte und Alarmwerte
Lärmschutz Umgebungslärm

Umgebungslärm wird durch die Lärmschutzverordnung (LSV) mittels Lärmbelastungsgrenzwerten (Immissionsgrenzwerten) geregelt. Unter Umgebungslärm fallen Strassen- und Bahnlärm, Fluglärm, Lärm von Schiessanlagen sowie Lärm von Industrie und Gewerbe. Dabei werden drei Belastungsgrenzen definiert (Planungswerte, Immissionsgrenzwerte und Alarmwerte), welche je nach Situation Anwendung finden. Die Lärmbelastungsgrenzwerte sind abhängig von der Tageszeit sowie von der Empfindlichkeitsstufe des Gebietes, wo sich das Objekt befindet.

Die Empfindlichkeitsstufen sind in 4 Zonen I bis IV unterteilt. Wohnzonen liegen in der Empfindlichkeitsstufe II, während gemischte Zonen mit Wohnhäusern und Gewerbebauten unter die Empfindlichkeitsstufe III fallen. Die unterschiedlichen Empfindlichkeitszonen weisen auch unterschiedliche zulässige Lärmpegel während des Tages und während der Nacht auf.


Tabelle: Belastungsgrenzwerte für Lärm nach der Lärmschutzverordnung (LSV).

Empfindlichkeitsstufe (ES) Planungswert PW (Tag / Nacht) Immissionsgrenzwert IGW (Tag / Nacht) Alarmwert AW (Tag / Nacht)
Empfindlichkeitsstufe (ES) I - Erholung
Planungswert PW (Tag / Nacht) 50 / 40 dB(A)
Immissionsgrenzwert IGW (Tag / Nacht) 55 / 45 dB(A)
Alarmwert AW (Tag / Nacht) 65 / 60 dB(A)
Empfindlichkeitsstufe (ES) II - Wohnen
Planungswert PW (Tag / Nacht) 55 / 45 dB(A)
Immissionsgrenzwert IGW (Tag / Nacht) 60 / 50 dB(A)
Alarmwert AW (Tag / Nacht) 70 / 65 dB(A)
Empfindlichkeitsstufe (ES) III - Wohnen / Gewerbe
Planungswert PW (Tag / Nacht) 60 / 50 dB(A)
Immissionsgrenzwert IGW (Tag / Nacht) 65 / 55 dB(A)
Alarmwert AW (Tag / Nacht) 70 / 65 dB(A)
Empfindlichkeitsstufe (ES) IV - Industrie
Planungswert PW (Tag / Nacht) 65 / 55 dB(A)
Immissionsgrenzwert IGW (Tag / Nacht) 70 / 60 dB(A)
Alarmwert AW (Tag / Nacht) 75 / 70 dB(A)

Bei der Erstellung von neuen Anlagen, welche lärmintensiv sind wie z. B. Gastronomiebetriebe, Parkplätze und Tankstellen, aber auch Wärmepumpen, Lüftungsanlagen usw. müssen die Lärmemissionen in der Planungsphase berechnet und soweit begrenzt werden, dass die Werte der Lärmschutzverordnung eingehalten werden können. Für haustechnische Anlagen (Wärmepumpen, Lüftungsanlagen) sowie für Flug- und Schiesslärm gelten teilweise abweichende Anforderungen, welche jeweils separat überprüft werden müssen.

Planungswerte gelten für die Errichtung neuer lärmerzeugender Anlagen und für die Ausscheidung und Erschliessung von Bauzonen für lärmempfindliche Gebäude (Wohnungen). Immissionsgrenzwerte legen die Schwelle fest, ab welcher der Lärm die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stört. Sie gelten für bestehende lärmerzeugende Anlagen und für Baubewilligungen von lärmempfindlichen Gebäuden (Wohnungen) in bestehenden Bauzonen.

Externe Quellen

Normen, Standards und Richtlinien

  • Norm SIA 181:2020, Schallschutz im Hochbau – www​.sia​.ch (externer Link zum SIA-Shop)