Mängelrüge
Baumängel werden nach der Bauabnahme während der fünfjährigen Garantie- und Gewährleistungspflicht dem Unternehmer schriftlich per Einschreiben mittels einer Mängelrüge mitgeteilt.
Was ist eine Mängelrüge?
Bei der Mängelrüge handelt es sich um eine Regelung, wie dem Lieferanten ein Mangel mitgeteilt wird. Der Bauherr hat das Werk zu prüfen, und wenn er Mängel feststellt, diese unverzüglich zu rügen. Unterlässt er dies, verliert er seine Mängelrechte.
Vorgehen
Die Mängelrüge ist umgehend nach dem Feststellen eines Mangels oder eines Schadens per Einschreiben den zuständigen Vertragspartnern zuzustellen. Auch bei einem sehr guten Einvernehmen zwischen allen Vertragspartnern ist es aus Rechtsgründen wichtig (Baurecht), dass die Mängel schriftlich per Einschreiben gerügt werden.
Wichtige Informationen zur Mängelrüge
Eine Mängelrüge mit eingeschriebenem Brief unterbricht die Verjährung nicht. Es ist zu unterscheiden, ob ein Vertrag nach SIA (Schweizerischer Ingenieur- und Architekten-Verein) und/oder nach OR (Obligationenrecht) vorliegt. Bei einem SIA-Vertrag ist innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Abnahme der jeweilige Unternehmer beweispflichtig. Bei einem Vertrag nach OR liegt die Beweislast immer beim Auftraggeber (Bauherrn).
Wird das abgelieferte Werk vom Besteller ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt, so ist der Unternehmer von seiner Haftpflicht befreit. Das hat zur Folge, dass für Mängel, die bei einer ordentlichen Prüfung anlässlich der Abnahme erkennbar gewesen wären und nicht gerügt wurden, eine Nachbesserung nicht mehr verlangt werden kann.
Mit dem Datum der Abnahme beginnen die Fristen für die Gewährleistung und die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen zu laufen. Die Gewährleistungsfrist beträgt nach OR für unbewegliche Werke 5 Jahre und für bewegliche 1 Jahr seit Abnahme (Art. 371 OR). Ebenso lange dauert die Verjährungsfrist. Da die Norm SIA 118 den Unterschied zwischen beweglichen und unbeweglichen Werken nicht kennt, beträgt die Gewährleistungs- und Verjährungsfrist hier für Werke 5 Jahre.
Nach Art. 163 SIA verwirkt der Bauherr die Mängelrechte, wenn erkennbare Mängel bei der Abnahme nicht gerügt wurden.
Art. 173 SIA. Während der Garantiefrist (2 Jahre) kann der Bauherr in Abweichung vom Gesetz Mängel aller Art jederzeit rügen. Er kann dies auch später tun, d. h. während der Garantiezeit von 2 Jahren. Allerdings sollte der Bauherr trotzdem die Mängel sofort rügen, denn wenn sich der Mangel in der Zwischenzeit vergrössert, hat er die Folgen selbst zu tragen. Dies gilt auch für den Mangelfolgeschaden, der nur eintrat, weil der Bauherr mit der Mängelrüge zugewartet hat.
Musterbrief einer Mängelrüge
Hinweis: Das nachfolgende Beispiel einer Mängelrüge hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bei juristischen Fragen zum Baurecht empfehlen wir einen ausgewiesenen Juristen beizuziehen.