Bauabnahme
Bis zur Bauabnahme trägt der Unternehmer das Risiko für den «Untergang» oder die «Beschädigung» des Bauwerks. Mit der Bauabnahme gehen alle Rechte und Pflichten eines Bauwerks an den Bauherrn oder den Eigentümer über.
Was ist eine Bauabnahme?
Die Bauabnahme bezeichnet die Erklärung, dass der Zustand des Bauwerks den definierten Kriterien entspricht oder dass das Werk Mängel hat. Es wird zwischen unwesentlichen und wesentlichen Mängeln unterschieden. Bei wesentlichen Mängeln kann die Abnahme zurückgestellt werden. Die Abnahme soll gemeinsam von Bauherrschaft, Bauleitung und Unternehmern in einem schriftlichen und von allen Beteiligten unterzeichneten Protokoll festgehalten werden.
Abnahme des Werks
Das Werk gilt als abgeliefert, sobald der Unternehmer alle Arbeiten vollendet hat und die Baustelle verlässt. Dann muss der Bauherr (Besteller) das Objekt auf seine Mängelfreiheit hin prüfen und entdeckte Mängel sofort schriftlich rügen. Bei wesentlichen Mängeln kann der Besteller die Abnahme verweigern.
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Wir empfehlen zum Zeitpunkt der Abnahme alle erkennbaren Mängel oder Abweichungen zum Vertrag (Bestellung) zu rügen, ansonsten diese als genehmigt gelten. Dies unabhängig davon, ob die Abnahme nach OR (Obligationenrecht) oder nach der Norm SIA 118 (Schweizerischer Ingenieur- und Architekten-Verein) durchgeführt wird.
Die Garantie- und Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme zu laufen.
Übergabeanzeige
Nach der Regelung des OR gilt das fertig erstellte Werk mit der Übergabeanzeige des Unternehmers als abgeliefert. Der Besteller hat daraufhin unverzüglich das Werk auf seine Vertragskonformität, d.h. auf die Mängelfreiheit und auf seine Gebrauchstauglichkeit zu prüfen. Allfällige Beanstandungen sind sofort anzubringen (370 OR). Unterlässt er diese Prüfung, oder nimmt er sie verspätet vor, so gelten sämtliche Mängel, die er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte erkennen können, als genehmigt. Solche unmittelbar nach der Übergabe erkennbaren Mängel bezeichnet man als offene Mängel.
Modifikation nach SIA 118
SIA 118 hat dieses Übergabeverfahren nach OR modifiziert. Mit der Übergabeanzeige des Unternehmers gilt das Werk noch nicht als übergeben, sondern der Besteller muss innert 30 Tagen nach Erhalt der Anzeige zur gemeinsamen Abnahme (Prüfung) des Werks einladen. Unterlässt er diese Prüfung, oder nimmt er sie verspätet vor, so gelten sämtliche Mängel, die er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit und einer Abnahme hätte erkennen können, als genehmigt.
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